Kinderärztinnen in Reute

Kinderärztinnen in Reute

 

Dr. Sona Mohadjer und Dr. Cornelia Möllmann

Liebe Kinder und Jugendliche, liebe Eltern!

Herzlich Willkommen in unserer Kinderarztpraxis in Reute. Wir freuen uns, Euch und Sie in unserer Praxis zu begrüßen!

Unser größtes Ziel ist, dass Ihr gesund, erfolgreich und glücklich durchs Leben geht! Gemeinsam mit euren Eltern wollen wir Euch auf eurem Weg begleiten und unterstützen.

Als ein Team. Mit ganz viel Wissen und noch mehr Herz!

Kinderärztinnen in Reute

Kinderärztinnen in Reute

Dr. Sona Mohadjer und Dr. Cornelia Möllmann

Liebe Kinder und Jugendliche, liebe Eltern!

Herzlich Willkommen in unserer Kinderarztpraxis in Reute. Wir freuen uns, Euch und Sie in unserer Praxis zu begrüßen!

Unser größtes Ziel ist, dass Ihr gesund, erfolgreich und glücklich durchs Leben geht! Gemeinsam mit euren Eltern wollen wir Euch auf eurem Weg begleiten und unterstützen.

Als ein Team. Mit ganz viel Wissen und noch mehr Herz!

Schulentschuldigung

Bei Krankheit ist erst ab einer Dauer von 10 Tagen ein ärztliches Attest notwendig.

Verordnung des Kultusministeriums
über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen
(Schulbesuchsverordnung)
Vom 21. März 1982

§ 2
Verhinderung der Teilnahme

(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.

(2) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, bei Teilzeitschulen von mehr als drei Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht gemäß § 1 nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. In diesen Fällen und unter den gleichen Voraussetzungen bei langen Erkrankungen kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

© 2024 Kinderarztpraxis in Reute - Dr. med. Sona Mohadjer, Dr. med. Cornelia Möllmann Impressum | Datenschutz